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   OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.2014 - 7 E 1008/13   

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https://dejure.org/2014,8531
OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.2014 - 7 E 1008/13 (https://dejure.org/2014,8531)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 25.04.2014 - 7 E 1008/13 (https://dejure.org/2014,8531)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 25. April 2014 - 7 E 1008/13 (https://dejure.org/2014,8531)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sicherstellung der Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte beim Betrieb eines Biergartens und einer Gaststätte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • VG Köln - 11 M 29/13
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.2014 - 7 E 1008/13
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2009 - 7 A 146/08

    Beeinträchtigung eines faktischen reinen Wohngebiets durch die Lärmimmissionen

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.2014 - 7 E 1008/13
    Das Verwaltungsgericht hat den weiteren Vollstreckungsantrag der Vollstreckungsgläubiger abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Vollstreckungsschuldnerin sei ihrer Verpflichtung aus dem rechtskräftigen Bescheidungsurteil des Senats vom 13. November 2009 - 7 A 146/08 - unter Beachtung des Senatsbeschlusses vom 15. Mai 2013 - 7 E 954/12 - mit den erlassenen Ordnungsverfügungen in ausreichendem Maße nachgekommen.

    Die damit zusammenhängenden Fragen sind allerdings bereits in den Gründen des Beschlusses des Senats vom 15. Mai 2013 - 7 E 954/12 - beantwortet worden; danach ist durch die bis dahin erlassenen Anordnungen der Vollstreckungsschuldnerin die Einhaltung der aus dem Senatsurteil vom 13. November 2009 - 7 A 146/08 - folgenden Vorgaben für die Bescheidung des Anspruchs der Vollstreckungsgläubiger auf bauaufsichtliches Einschreiten hinsichtlich des Tagesbetriebs hinreichend sichergestellt.

    Hinsichtlich des Nachtbetriebs teilt der Senat ebenfalls die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Vollstreckungsschuldnerin mit dem Erlass der Ordnungsverfügungen, zuletzt der Verfügung vom 28. Juni 2013, das zur Umsetzung der Vorgaben des rechtskräftigen Bescheidungsurteils des Senats im Verfahren - 7 A 146/08 - Erforderliche getan hat.

    Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Vorgaben zur Betriebsweise der Gaststätte nach 22.00 Uhr - deren Beachtung vorausgesetzt - unzureichend sind, um der Vollstreckungsverpflichtung aus dem Urteil vom 13. November 2009 - 7 A 146/08 - zu genügen.

    Entsprechendes gälte für Ansprüche auf Erlass weiterer Verfügungen oder auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über deren Erlass, die sich aus Änderungen des dem Senatsurteil vom 13. November 2009 - 7 A 146/08 - zugrunde liegenden Sachverhalts ergeben könnten.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2018 - 4 A 2588/14

    Nachbarklage gegen eine Gaststättenerlaubnis zur Erweiterung der Schank- und

    Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht NRW mit Beschluss vom 25.4.2014 - 7 E 1008/13 - (juris) zurück.

    Die materielle Rechtskraft der Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 15.5.2013 - 7 E 954/12 - und vom 25.4.2014 - 7 E 1008/13 - beschränke sich auf die Frage, ob die Beklagte ihrer Verpflichtung auf bauordnungsbehördliches Einschreiten gemäß dem Bescheidungsurteil vom 13.11.2009 - 7 A 146/08 - nachgekommen sei, und zwar aufgrund einer Überprüfung mit den Mitteln des Vollstreckungsverfahrens.

    Zu Begründung hat sie sich dem Vorbringen der Beklagten angeschlossen und darüber hinaus vorgetragen: Ausweislich der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 25.4.2014 - 7 E 1008/13 - sei nach Erlass der Ordnungsverfügung vom 28.6.2013 sichergestellt, dass der Gaststättenbetrieb in seiner heutigen Form die maßgeblichen Immissionsrichtwerte, insbesondere den Nachtwert von 40 dB(A), einhalte.

    Aufgrund der Feststellungswirkung der Baugenehmigungen und unter Berücksichtigung der Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts NRW in seinem Beschluss vom 25.4.2014 - 7 E 1008/13 - stehe nunmehr auch gaststättenrechtlich bindend fest, dass die von der Gaststätte einschließlich des Biergartens ausgehenden Geräuschimmissionen der Nachbarschaft und damit auch den Klägern zumutbar seien.

    Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor: Durch das Bescheidungsurteil des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 13.11.2009 - 7 A 146/08 - sowie seinen Beschluss vom 25.4.2014 - 7 E 1008/13 - sei über die Frage eines effektiven und ausreichenden Lärmschutzes der Kläger rechtskräftig entschieden.

    Eine entsprechende Bindung ergibt sich insbesondere nicht aus der materiellen Rechtskraft des Urteils des 7. Senats des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 13.11.2009 - 7 A 146/08 - (DVBl. 2010, 259 = juris, Rn. 54 ff.) und seines Beschlusses vom 25.4.2014 - 7 E 1008/13 - (juris).

    Danach ist der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens auf Aufhebung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis unstreitig nicht identisch mit dem Streitgegenstand des Verfahrens 7 A 146/08 auf bauaufsichtliches Einschreiten oder dem Streitgegenstand des Vollstreckungsverfahrens 7 E 1008/13.

    Auch dem im Vollstreckungsverfahren 7 E 1008/13 ergangenen Beschluss vom 25.4.2014 kommt in Bezug auf die von den Klägern hinzunehmenden Geräuschimmissionen der Gaststätte im vorliegenden Verfahren keine Bindungswirkung zu.

  • VG Gelsenkirchen, 11.12.2018 - 19 L 1909/18

    Genehmigungsfiktion; einstweilige Anordnung

    Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht NRW mit Beschluss vom 25.4.2014 - 7 E 1008/13 - (juris) zurück.

    Die materielle Rechtskraft der Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 15.5.2013 - 7 E 954/12 - und vom 25.4.2014 - 7 E 1008/13 - beschränke sich auf die Frage, ob die Beklagte ihrer Verpflichtung auf bauordnungsbehördliches Einschreiten gemäß dem Bescheidungsurteil vom 13.11.2009 - 7 A 146/08 - nachgekommen sei, und zwar aufgrund einer Überprüfung mit den Mitteln des Vollstreckungsverfahrens.

    Zu Begründung hat sie sich dem Vorbringen der Beklagten angeschlossen und darüber hinaus vorgetragen: Ausweislich der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 25.4.2014 - 7 E 1008/13 - sei nach Erlass der Ordnungsverfügung vom 28.6.2013 sichergestellt, dass der Gaststättenbetrieb in seiner heutigen Form die maßgeblichen Immissionsrichtwerte, insbesondere den Nachtwert von 40 dB(A), einhalte.

    Aufgrund der Feststellungswirkung der Baugenehmigungen und unter Berücksichtigung der Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts NRW in seinem Beschluss vom 25.4.2014 - 7 E 1008/13 - stehe nunmehr auch gaststättenrechtlich bindend fest, dass die von der Gaststätte einschließlich des Biergartens ausgehenden Geräuschimmissionen der Nachbarschaft und damit auch den Klägern zumutbar seien.

    Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor: Durch das Bescheidungsurteil des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 13.11.2009 - 7 A 146/08 - sowie seinen Beschluss vom 25.4.2014 - 7 E 1008/13 - sei über die Frage eines effektiven und ausreichenden Lärmschutzes der Kläger rechtskräftig entschieden.

    Eine entsprechende Bindung ergibt sich insbesondere nicht aus der materiellen Rechtskraft des Urteils des 7. Senats des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 13.11.2009 - 7 A 146/08 - (DVBl. 2010, 259 = juris, Rn. 54 ff.) und seines Beschlusses vom 25.4.2014 - 7 E 1008/13 - (juris).

    Danach ist der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens auf Aufhebung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis unstreitig nicht identisch mit dem Streitgegenstand des Verfahrens 7 A 146/08 auf bauaufsichtliches Einschreiten oder dem Streitgegenstand des Vollstreckungsverfahrens 7 E 1008/13.

    Auch dem im Vollstreckungsverfahren 7 E 1008/13 ergangenen Beschluss vom 25.4.2014 kommt in Bezug auf die von den Klägern hinzunehmenden Geräuschimmissionen der Gaststätte im vorliegenden Verfahren keine Bindungswirkung zu.

  • VG Köln, 30.10.2014 - 1 K 2009/12

    Bindungswirkung Baugenehmigung

    Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das OVG NRW mit Beschluss vom 25.04.2014 - 7 E 1008/13 - zurück.

    Zur Begründung trägt sie vor, nach den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Köln in dem Verfahren 11 M 29/13 sowie des OVG NRW in dem Verfahren 7 E 1008/13 stelle der heutige Betrieb der Beigeladenen sicher, dass die anwendbaren Beurteilungspegel insbesondere in der Nachtzeit von 40 dB(A) eingehalten werde.

    Insofern hat das OVG NRW mit unanfechtbarem Beschluss vom 25.04.2014 - 7 E 1008/13 - ausgeführt:.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.01.2024 - 7 A 914/22
    bb) Die Kläger legen auch nicht dar, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen wäre, ihren Einwänden gegen das Gutachten des LANUV vom 30.4.2012 sei nicht nachzugehen, weil der Umstand, dass ohne den streitgegenständlichen Biergarten II im Tagbetrieb der maßgebliche Richtwert von 55 dB(A) auf dem Grundstück der Kläger eingehalten werde, durch die vorangegangenen vollstreckungsrechtlichen Entscheidungen des VG Köln vom 31.8.2012 - 11 M 27/11 - und vom 10.9.2013 - 11 M 29/13 - sowie des OVG NRW vom 15.5.2013 - 7 E 954/12 - und vom 25.4.2014 - 7 E 1008/13 - bereits bindend entschieden sei.

    Dies greift schon deshalb nicht durch, weil das Verwaltungsgericht ausdrücklich die Bindungswirkung der vollstreckungsrechtlichen Entscheidungen in den Verfahren - 11 M 27/11 - und - 11 M 29/13 - sowie - 7 E 954/12 - und - 7 E 1008/13 - zugrunde gelegt hat, die die grundstücksbezogenen baurechtlichen Zusammenhänge betreffen.

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